Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag pro Monat. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad (siehe Tabelle oben).
Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€/Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten.
Bei PG (Pflegegrad) 2-5 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Versorgung genutzt werden (z.B. Morgentoilette, Hilfe bei der Ausscheidung usw.) - dafür stehen die o.g. Sachleistungen (689€ / 1298€ / 1612€ /1995€) zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag bei PG 2-5 kann für Unterstützung im Haushalt (Hauswirtschaft, Besorgungen, Betreuung, usw.) aufgebraucht werden, ansonsten verfällt dieser Entlastungsbetrag bei Nichtinanspruchnahme.
In PG1 hingegen darf der Entlastungsbetrag für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Versorgung verwendet werden. Auch hier gilt: Verfall bei Nichtinanspruchnahme.